Geschäftsanträge der UWG im Januar 2019

Die UWG bringt auch im Januar 2019 wieder wichtige Geschäftsanträge auf den Weg. Ein Geschäftsantrag hat zum Ziel, die Verfolgung der Beschlüsse, die im Gemeinderat getroffen werden, besser nachzuverfolgen. Der zweite Geschäftsantrag verfolgt das Ziel, die Bereitstellung der Niederschriften für die stattgefundenen Gemeinderats- und Ausschusssitzungen konsequenter nachzuhalten.

Der Geschäftsantrag, der die Verfolgung der Beschlüsse nachhalten soll, findet seine rechtliche Verpflichtung im Art. 30 BayGO. Hiernach ist der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet, über die Ausführung seiner Beschlüsse zu wachen.

Ohne Berichterstattung und ohne nachvollziehbare Dokumentation ist dies für den Gemeinderat allerdings nicht möglich. Ein Mangel, der bereits mehrfach angemahnt wurde, ohne dass dies zu nennenswerten Änderungen führte. Es bestand sowohl in der Legislaturperiode 2008- 2014 als auch in der jetzt laufenden Legislaturperiode fraktionsübergreifend einstimmiges Einverständnis, dass die Verwaltung und / oder der Bürgermeister über den Fortgang getroffener Beschlüsse (aus Sitzungen des Gemeinderates und beschließender Ausschüssen) berichtet. Diese sind darüber hinaus in gebundenen Beschlussbüchern nachlesbar vollständig zu dokumentieren und aufzubewahren.

Wie der Presse mehrfach zu entnehmen war, gab es seit geraumer Zeit immer wieder Diskussionen über den Inhalt der Niederschriften sowie über die Erstellung der Niederschriften. Aus dem Grund bringt die UWG im Januar 2019 einen zweiten Geschäftsantrag auf den Weg. Er soll die Erstellung der Niederschriften und deren Bereitstellung verbessern. Die rechtliche Basis findet sich im § 32 unserer Geschäftsordnung. Allerdings fehlt in § 32 der Geschäftsordnung eine Frist bis wann dem Gemeinderat die Niederschrift in unterschriebener Form vorgelegt wird. Aus dem Grund plädiert die UWG für die Einführung einer Frist und dringt auf eine entsprechende Satzungsänderung.

Geschäftsantrag Niederschriften

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