Anzeige von Verstößen gegen die bayerische Gemeindeordnung durch den 1. Bürgermeister Zimmer

Seit geraumer Zeit ist bekannt, dass der Bürgermeister hinsichtlich der fristgerechten Vorlage der Jahresrechnungen im Verzug ist.

Bis heute wurden die Jahresrechnungen 2016, 2017 nicht vorgelegt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Jahresrechnung 2018 deren Vorlage zum 01.07.2019 zu erfolgen hat, dem Gemeinderat präsentiert wird.

Es gibt hinsichtlich der Regelung für einen Verzug keine bekannten gesetzlichen Konsequenzen oder gar Sanktionen gegen den Bürgermeister.
Gleiches gilt im Übrigen für die überörtliche Rechnungsprüfung durch das Landratsamt Forchheim mit seiner Kommunalaufsicht.

Es sei daran erinnert, dass die überörtliche Rechnungsprüfung für die Gemeinde Hausen die Haushaltsjahre von 2000 bis 2016 geprüft hat und hier gegen die Sollbestimmung des § 2 KommPrV verstößt. Damit stellt sich aber eine sinnvolle Rechnungsprüfung selbst in Frage.

Aus dem Grund wurde unserem Ministervertreter bei den Freien Wählern Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger nachfolgender Gesetzesänderungsvorschlag unterbreitet:
Im Art. 102 BayGO könnte folgender Absatz (fettgedruckt) aufgenommen werden:

Art. 102 BayGO

Rechnungslegung, Jahresabschluss

(5) Wird die Jahresrechnung nicht gemäß Absatz 2 vorgelegt, sind dem Gemeinderat alle Unterlagen bereit zu stellen, um Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der Verzug der Vorlage der Jahresrechnung ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Zur Abhilfe des Verzugs kann die Kommunalaufsicht kostenpflichtige Ersatzvornahme verlangen oder bei weiterem Verzug selbst vornehmen.

Der genaue Wortlaut des gesamten Artikel 102 ist unter folgendem Link einsehbar:

Art. 102 BayGO

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-102?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Für die KommPrV wird folgende Konkretisierung und Präzisierung vorgeschlagen:

§ 2 KommPrV

Rechnungsprüfung

(1) 1Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. 2In die überörtliche Rechnungsprüfung sind (statt „sollen“) bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einzubeziehen (statt „einbezogen werden“).

(2) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden.

(3) Kann eine Durchführung durch die überörtliche Rechnungsprüfung vom örtlichen Rechnungsprüfungsamt für den unter Absatz 1 genannten Zeitraum nicht gewährleistet werden, so ist der Verzug der übergeordneten Behörde anzuzeigen. Die übergeordnete Behörde kann zur Abhilfe eine kostenpflichtige Ersatzvornahme verlangen oder die überörtliche Rechnungsprüfung selbst vornehmen.

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: R. Garcon