Satzung

SATZUNG DER UNABHÄNGIGEN WÄHLERGEMEINSCHAFT HAUSEN
(in der Fassung vom 28. Februar 1998)

Vorwort
Die UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT HAUSEN (UWG) versteht sich als
eine auf Dauer zusammengeschlossene und mit einer körperschaftlichen Verfassung
-Satzung- ausgestatteten Personenvereinigung, die als Organisation im Bestand
vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die UWG-Hausen ist damit ein Verein.

Die UWG-Hausen leitet ihre Existenzberechtigung aus den Vorschriften des
Gemeindewahlgesetztes, der Gemeindewahlordnung und des Vereinsgesetzes her
und sie bildet in Form des organisierten Vereins eine parteifreie und unabhängige
Wählergemeinschaft im Gemeindegebiet Hausen.

Die UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT HAUSEN bezweckt als Mitglied
des Landesverbandes der freien Wählergemeinschaft Bayerns e.V. die Durchsetzung
und Unterstützung von Kandidaten aus den Reihen ihrer Mitglieder oder aber
anderer parteiloser, wählbarer Bürger der Gemeinde im Rahmen von
Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Landkreisebene. Die UWG-Hausen und ihre
Mitglieder sowie die Kandidaten der UWG-Hausen wahren die völlige parteipolitische
Neutralität und Unabhängigkeit.

Die UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT HAUSEN sieht ihre Hauptaufgabe
als organisierte Gemeinschaft in der Verwirklichung von sachbezogener,
unabhängiger und freien Willensbildung in der Kommunalpolitik mit der Maßgabe,
dass eine auf Parteienideologie und Gruppenegoismus ausgerichtete Politik -gleich
welcher Art- verhindert werden soll zum Wohle der Gesamtheit der Gemeindebürger.
Dazu wirkt die UWG-Hausen mit eigenen Wahlvorschlägen bei der
Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl mit und setzt sich als Ziel, die
unabhängige und freie politische Willensbildung zu fördern. Die UWG Hausen
benennt und fördert Kandidaten, die Gewähr dafür bieten, dass sie im
Gemeinderat oder aber als Bürgermeister der Gemeinde Hausen unabhängig von
allen Parteiinteressen und auch seitens der UWG-Hausen nicht an Weisungen
gebunden, allein ihrem Gewissen und ihrem Willen verantwortlich, sachgerecht und
unabhängig zum Wohle der Gemeinde Hausen und ihrer Bürger entscheiden.

Ausgehend von diesem Geiste und dieser Einstellung konstituierte sich die
UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT HAUSEN in der Versammlung von
13.05.1991 als Verein und beschloss in der Mitgliederversammlung vom 05.07.1991,
zuletzt geändert am 21.11.1997, die nachfolgende Satzung als Grundlage ihrer
Organisation.

S A T Z U N G

I. Mitgliedschaft in der Unabhängigen Wählergemeinschaft
1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Hausen (mit Ortsteil Wimmelbach)
natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Im
Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragstellers zu bestätigen.
3. Die Mitgliedschafft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch
Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Sie erlischt automatisch mit
dem Beitritt in eine politische Partei oder andere organisierte
Wählergemeinschaften, ausgenommen die Wählergruppe FW Freie Wähler
Bayern e.V.
4. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Es entfallen
damit sämtliche Mitgliedsrechte. Eine Rückerstattung des laufenden
Jahresbeitrages findet nicht statt.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck
der UWG-Hausen verstößt. Das ausgeschlossene Mitglied kann verlangen,
dass der Ausschluss in einer Mitgliederversammlung überprüft wird. Das
Verlangen ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Ausschlusserklärung
geltend zu machen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb weiterer vier
Wochen die Überprüfung vorzunehmen. Die Entscheidung erfolgt mit
einfacher Mehrheit.

II. Mitglieder
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer(n)
und Email-Adresse(n). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied der UWG Hausen muss die UWG
Hausen die Daten seiner Mitglieder an den Landesverbandes der freien
Wählergemeinschaft Bayerns e.V. weitergeben. Der Verein veröffentlicht
Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift, auf
Wahlplakaten] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden
Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Die Verwendung der Daten der Mitglieder obliegt ausschließlich der von der
Mitgliederversammlung gewählten Vorstandschaft.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und
jugendlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied ist der, welcher die
Wahlberechtigung besitzt. Ehrenmitglied kann nur werden, wenn dieser sich in
ganz besonderer Weise für die Ziele und Zwecke des Vereins verdient
gemacht hat. (siehe Ehrenordnung)

III. Beitrag
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Beitrag ist bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Beiträge und Spenden dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden.

IV. Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft
1. Die Organe der UWG-Hausen sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der UWG-Hausen haben das Recht, an
den Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben
sowie das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten
Stellvertretern, sowie dem Schriftführer und Schatzmeister, wobei die
Stellvertretereigenschaft mit der Funktion des Schriftführers oder
Schatzmeisters zusammenfallen kann.
3. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer
von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt,
bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
4.
a. Ein satzungsmäßiges Mitglied der UWG-Hausen wird mit Berufung zum
Gemeinderatsmitglied automatisch stimmberechtigtes
Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat
der Gemeinde Hausen.
b. Ein von der UWG-Hausen unterstütztes Gemeinderatsmitglied der
Gemeinde Hausen, das nicht satzungsgemäßes Mitglied der UWGHausen
ist, kann auf Antrag als stimmberechtigtes außerordentliches
Vorstandsmitglied aufgenommen werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Beitritt durch
Beschluss zustimmt. Die Mitgliedschaft im Vorstand gilt für die Dauer
der Gemeinderatseigenschaft.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
mindestens jedoch drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
6. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter
jeweils für sich allein. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung
jährlich Rechnung zu legen und ist für das gesamte Kassenwesen
verantwortlich.
7. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest
der Amtszeit zu erfolgen.
8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
9. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG-Hausen. Sie ist
jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter
Wahrung der Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Ladung und Veröffentlichung erfolgt im
Amtsblatt der Gemeinde Hausen oder per Email an alle Mitglieder
10. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser
Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt Sie:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von zwei Kassenprüfern
c. Entgegennahme der Jahresberichte
d. Entlastung des Vorstandes
e. Benennung der Kreisdelegierten und Vorschlag von Kandidaten für die
Kreistagsliste der Freien Wähler im Landkreis Forchheim
11. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der anwesenden Mitglieder und der anwesenden außerordentlichen
Vorstandsmitglieder i.S. des Absatzes III (4b) gefasst. Stimmenthaltungen
zählen dabei nicht mit.
12. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat
der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten

V. Aufstellungsversammlung
Die UWG-Hausen als Wahlvorschlagsträger i.S. des Kommunalwahlrechts stellt ihre
Kandidatenliste für die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister der
Gemeinde Hausen in einer Aufstellungsversammlung auf. Teilnahmeberechtigt und
stimmberechtigt sind die Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder i.S. der Ziffer III 4b der
Satzung.
Die Aufstellungsversammlung ist spätestens zwei Wochen zuvor im Amtsblatt der
Gemeinde Hausen oder per Email an alle Mitglieder bekannt zu machen und es ist
auf die Teilnahmeberechtigung hinzuweisen.

VI. Ausschüsse
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können beratende Ausschüsse von der
Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

VII. Satzungsänderung und Auflösung
1. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3. Die Auflösung der UWG als Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung
kann nur erfolgen, wenn ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend
sind und ¾ dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
4. Im Falle der Auflösung der UWG-Hausen wird das gesamte Vermögen einem
gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
zugeführt.

VIII. Ehrenordnung
Ehrenordnung des der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) – Hausen in der
Fassung vom 14. Februar 2017
1. Die UWG Hausen kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein
und um das politische Leben in Hausen und Wimmelbach
a) die Ehrennadel
b) die Ehrenurkunde
c) die Ehrenmitgliedschaft
d) das Amt des Ehrenvorsitzenden
verleihen.
2. Die Ehrennadel wird in den Ausführungen „Bronze“,„Silber“ und „Gold“ verliehen.
Mit ihr werden Personen geehrt, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit im
Verein, durch langjährige Mitgliedschaft und besondere politische Leistungen
ausgezeichnet haben. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in „Bronze“
ist eine 10-jährige Mitgliedschaft bzw. herausragende politische Leistungen oder eine
verdienstvolle Mitarbeit im Verein. Die Ehrennadel in „Silber“ setzt den Besitz der
Ehrennadel in „Bronze“ voraus und ferner eine 15-jährige Mitgliedschaft. Die
Ehrennadel kann ohne diese Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die
sich durch besondere Verdienste um den Verein hervorgetan haben. Die Ehrennadel
in „Gold“ setzt den Besitz der Ehrennadel in „Silber“ voraus und ferner eine 20-
jährige Mitgliedschaft. Die Ehrennadel kann ohne diese Voraussetzungen an
Personen verliehen werden, die sich durch herausragende Verdienste um den Verein
hervorgetan haben. Die Anrechnung der Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den
Verein. Bei zwischenzeitlichen Ausscheiden und Wiedereintritt beginnt die
Zeitrechnung ab dem Datum des Wiedereintritts.
3. Die Ehrenurkunde kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung
des politischen Lebens an Personen verliehen werden, die sich Verdienste innerhalb
und/oder außerhalb des Vereins erworben haben.
4. Über die Verleihung von Ehrennadel und Ehrenurkunde entscheidet die
Vorstandschaft.
5. Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Vorsitzende, die in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein
erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
7. Antragsberechtigt für die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum
Ehrenvorsitzenden sind alle Organe und Gremien des Vereins. Anträge sind
schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Der Gesamtvorstand prüft den
Vorschlag und entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. legt, bei
einer positiven Prüfung zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, den Vorschlag der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Über die Ehrungen werden
Urkunden ausgestellt.
8. Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre
Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen wurden.
9. Bei der Verleihung von Ehrenzeichen soll bedacht werden, dass Ehrungen auch
noch in anderer Form ausgesprochen werden können, z. B. durch Dankschreiben,
Buch- und Sachpreise, Medaillen, etc.
11. Diese Ehrenordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 14.02.2017 in Kraft.

IX. Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch
Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der
Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.