UWG-Hausen informiert zu § 13b BauGB


UWG-Hausen Informiert

Nachdem Bürger auf mich zukamen um sich zum Thema „Leeracker“ zu informieren, hier meine Antworten zu den wichtigsten Fragen.



Euer Bürgermeisterkandidat Thomas Schmitt


Heute, Infos zu § 13b BauGB


Frage
Wo wird die Baulandauschreibung nach § 13b BauGB eingereicht und
wer prüft das? 

Antwort
Der Bebauungsplan wir durch die obere Rechtsaufsicht (Landratsamt) freigegeben und genehmigt.


Frage
Wie kann ich als Bürger das Vorhaben verhindern?

Antwort
Durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, direkt bei der Gemeinde.
Dadurch wahrt man sich seine Rechte und hat die Möglichkeit später dagegen vorzugehen.


Frage
Gibt es umwelttechnische Aspekte wie z.B. Bodenanalysen oder Naturschutzbedenken die abgeklärt sein müssen?

Antwort
Nein, eine umweltfachliche Prüfung kann entfallen.


Frage
Kann der Bürger sich vor Behinderungen durch die kommenden Bebauung schützen? (Baulärm, Verkehr, Emmisionen, …)

Antwort
Der Bürger kann sich nur dadurch schützen, sofern er einen Einspruch gegen diesen B-Plan eingereicht hat. Nur derjenige der einen Einspruch einlegt hat, hat später die Möglichkeit gegen diesen Beschluss vor Gericht Klage einzureichen.


Frage
Wie muss die Bevölkerung durch die Gemeinde informiert werden?

Antwort
Es ist nicht notwendig eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchzuführen. Es soll nur in angemessener Frist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bestehen.


Frage
Der Paragraph gilt nur für Wohnzwecke, richtig? 

Antwort
Ja, diese Regelung gilt nur für Wohnzwecke.


Frage
Kann der Kauf von Grundstücken entgegen den Willen der Grundstückseigentümer und direkten Anlieger erfolgen?

Antwort
Ein Enteignungsverfahren durch eine Kommune im Sinne des 13 b BauGB ist nicht bekannt.


Frage
Wie muss eine Baulandauschreibung nach § 13b BauGB rechtlich argumentiert sein?  

Antwort
Auch für die Baulandausschreibung nach § 13b BauGB gibt uns sowohl das Baugesetzbuch als auch der Landesentwicklungsplan (LEP) einige Leitplanken vor:

– Innenbebauung vor Außenentwicklung (§ 1a Abs. 2 des BauGB)
– Anforderung an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse
– Sicherheit der Wohn- u. Arbeitsbevölkerung sowie Schutz der Umwelt
– das Orts- u. Landschaftsbild ist zu erhalten und zu entwickeln
– die Fläche muss sich an Ortsteile angliedern, die in Zusammenhang bebaut sind
– ein Bauleitplan (B-Plan) ist nur aufzustellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB) und in dieser Art auch zu begründen
(Leerstände, freie Baulandflächen, Bevölkerungswachstum etc.)


Frage:
Die Größe des betreffenden Gebiets darf 10.000qm nicht überschreiten. Wie kann der interessierte Anwohner diesen Wert kontrollieren?

  Antwort
Korrekt.
Den Wert zu kontrollieren dürfte einen Laien relativ schwierig fallen.

Die Grundfläche wird aber nach der Grundflächenzahl (GRZ) gewertet (§ 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung).
D. h. es betrifft nur die überbauten Flächen. Damit kann das betroffene Gebiet auch größer als 10.000 m² sein.


Frage
Kann jede beliebige Fläche dazu hergenommen werden oder müssen Nutzungszwecke vom Flächen berücksichtigt werden?

Antwort
Es kann jede Fläche an bebauten Ortsrändern hierfür verwendet werden. Allerdings sind hier auch spezielle Gebiete wie z. B. Naturschutzgebiete, Hochwassergebiete etc. auszuschließen.