UWG-Hausen informiert zu § 13b BauGB


UWG-Hausen Informiert

Nachdem Bürger auf mich zukamen um sich zum Thema „Leeracker“ zu informieren, hier meine Antworten zu den wichtigsten Fragen.



Euer Bürgermeisterkandidat Thomas Schmitt


Heute, Infos zu § 13b BauGB


Frage
Wo wird die Baulandauschreibung nach § 13b BauGB eingereicht und
wer prüft das? 

Antwort
Der Bebauungsplan wir durch die obere Rechtsaufsicht (Landratsamt) freigegeben und genehmigt.


Frage
Wie kann ich als Bürger das Vorhaben verhindern?

Antwort
Durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, direkt bei der Gemeinde.
Dadurch wahrt man sich seine Rechte und hat die Möglichkeit später dagegen vorzugehen.


Frage
Gibt es umwelttechnische Aspekte wie z.B. Bodenanalysen oder Naturschutzbedenken die abgeklärt sein müssen?

Antwort
Nein, eine umweltfachliche Prüfung kann entfallen.


Frage
Kann der Bürger sich vor Behinderungen durch die kommenden Bebauung schützen? (Baulärm, Verkehr, Emmisionen, …)

Antwort
Der Bürger kann sich nur dadurch schützen, sofern er einen Einspruch gegen diesen B-Plan eingereicht hat. Nur derjenige der einen Einspruch einlegt hat, hat später die Möglichkeit gegen diesen Beschluss vor Gericht Klage einzureichen.


Frage
Wie muss die Bevölkerung durch die Gemeinde informiert werden?

Antwort
Es ist nicht notwendig eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchzuführen. Es soll nur in angemessener Frist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bestehen.


Frage
Der Paragraph gilt nur für Wohnzwecke, richtig? 

Antwort
Ja, diese Regelung gilt nur für Wohnzwecke.


Frage
Kann der Kauf von Grundstücken entgegen den Willen der Grundstückseigentümer und direkten Anlieger erfolgen?

Antwort
Ein Enteignungsverfahren durch eine Kommune im Sinne des 13 b BauGB ist nicht bekannt.


Frage
Wie muss eine Baulandauschreibung nach § 13b BauGB rechtlich argumentiert sein?  

Antwort
Auch für die Baulandausschreibung nach § 13b BauGB gibt uns sowohl das Baugesetzbuch als auch der Landesentwicklungsplan (LEP) einige Leitplanken vor:

– Innenbebauung vor Außenentwicklung (§ 1a Abs. 2 des BauGB)
– Anforderung an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse
– Sicherheit der Wohn- u. Arbeitsbevölkerung sowie Schutz der Umwelt
– das Orts- u. Landschaftsbild ist zu erhalten und zu entwickeln
– die Fläche muss sich an Ortsteile angliedern, die in Zusammenhang bebaut sind
– ein Bauleitplan (B-Plan) ist nur aufzustellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB) und in dieser Art auch zu begründen
(Leerstände, freie Baulandflächen, Bevölkerungswachstum etc.)


Frage:
Die Größe des betreffenden Gebiets darf 10.000qm nicht überschreiten. Wie kann der interessierte Anwohner diesen Wert kontrollieren?

  Antwort
Korrekt.
Den Wert zu kontrollieren dürfte einen Laien relativ schwierig fallen.

Die Grundfläche wird aber nach der Grundflächenzahl (GRZ) gewertet (§ 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung).
D. h. es betrifft nur die überbauten Flächen. Damit kann das betroffene Gebiet auch größer als 10.000 m² sein.


Frage
Kann jede beliebige Fläche dazu hergenommen werden oder müssen Nutzungszwecke vom Flächen berücksichtigt werden?

Antwort
Es kann jede Fläche an bebauten Ortsrändern hierfür verwendet werden. Allerdings sind hier auch spezielle Gebiete wie z. B. Naturschutzgebiete, Hochwassergebiete etc. auszuschließen.


8 Gedanken zu „UWG-Hausen informiert zu § 13b BauGB

  1. Ich hab mir gerade nochmal das Amtsblatt herausgesucht. Die Gemeinde hat danach vor kein schnelles Verfahren wie man es nach § 13 b BauGB machen kann, druchzuführen. Es wird also ein ganz normales Verfahren für Baulanderschließung druchgeführt. Es wird nicht auf die Beteiligung der Bürger und der Umweltschutzbehörden verzichtet. Das ist sehr gut. § 13 b wurde hier wohl nur genommen um keine weiteren Äcker von Bauern für Ausgleichsflächen zu verlieren.
    Ich glaube Herr Weber und Herr Schmitt haben es oben schon angesprochen. Die Baulücken wird man nachträglich nur langsam bzw. gar nicht schließen können, da es bei den alten Bauplätzen keinen Bauzwang gibt. Dieser Fehler darf nicht nochmal gemacht werden. Die Grundstücken müssen mit einem Bauzwang versehen werden. Die Gemeinde hat jetzt auch dazugelernt und verscherbelt das Bauland nicht mehr an irgendeinen großen Investor wie am Wöhrgarten.

    • Es hat sicher den Anschein, dass eine umweltfachliche Prüfung und Bürgerbeteiligung stattfinden soll. Dies halte ich ebenfalls für richtig und sinnvoll.
      Sie haben natürlich recht, dass ein Baugebot notwendig ist um Grundstücksflächen zügig zu bebauen. Wie sich dies bei vornehmlich in Privatbesitz befindlichen Grundstücken durchsetzen lässt ist derzeit offen. Deswegen stehe ich für ein Baulandmodell mit einschliessendem Einheimischenmodell. Auch der Verkauf der Privatgrundstücke obliegt den Eigentümern. Allerdings hat das nun mit dem Paragraphen 13 b wenig zu tun. Persönlich finde ich, dass Ausgleichsflächen wichtig sind und gerade in der heutigen Zeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Stehen entsprechende Ausgleichsflächen doch für eine Wiederherstellung bzw. der Egalisierung verloren gegangener Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, welche sonst unwiderruflich verloren gehen.

  2. Ein nachträglicher Bauzwang auf unbebaute Grundstücke ist nicht möglich. Dies würde auch einer Enteignung sehr nahe stehen. Sie haben aber recht, dass es wünschenswert ist, die derzeit innerörtlich freien Flächen dem Markt zugänglich zu machen. Das hängt davon ab, ob Eigentümer veräussern wollen, wie Sie bereits feststellen mussten.
    Ihr Beispiel zeigt, dass es für Einheimische möglich sein muss, an günstiges Bauland zu kommen, was eine Innenentwicklung nicht ausschliesst. Hier gibt es bereits mehrere Beispiele.
    Wenn Sie möchten, führe ich gerne das Gespräch mit Ihnen persönlich fort.

  3. Vielen Dank Herr Thomas Schmitt für ihren Beitrag auf dieser Seite.
    Vorweg ich als junger Vater würde gerne mit meiner Familie bald ein eigenes Haus errichten und eigentlich auch sehr gerne in unserem Dorf bleiben. Wenn ich in meinen Freundeskreis blicke, bin ich dabei nicht der einzige. Einige haben dies dann sogar in Heroldsbach und Oesdorf in die Tat umgesetzt, weil sich hier in unserem Dorf keine Möglichkeit dazu bietet.
    Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich möchte nicht, dass hier mit Biegen und Brechen Bauland geschaffen wird, wie es damals am Wöhrgarten passieren sollte. Ich habe dieses damals sogar abgelehnt, weil es vor allem einem Investor zu Gute gekommen wäre.

    Ich hätte daher die Frage an Sie und an die UWG, ob Sie gegen die zeitnahe Ausweisung von Bauland sind?

    • Natürlich bin ich nicht gegen eine Ausweisung von Bauland. Allerdings ist es für mich wichtig, dass diese auszuweisenden Flächen das Ortsbild abrunden. Zusätzlich bin ich der Meinung, dass solche Gebiete in vollständigem Besitz der Gemeinde sein müssen um weiteren Leerstand zu vermeiden. Andererseits ist ein Bauplatz mit einem Preis von 320 €/qm (Preis Lohe) für junge Familien fast unerschwinglich. Deswegen würde ich gerne verstärkt auf Einheimischenmodelle setzen wollen um junge Familien zu unterstützen. Diese Themen lassen sich über bereits vorhandenes Gemeindeeigentum in Wimmelbach und Hausen verwirklichen.
      Dennoch müssen wir mit unseren freien Flächen behutsam und nachhaltig umgehen. Daher stehe ich für die Aktivierung innerörtlicher Flächen und einer sog. Innenentwicklung. Hier hat uns vor allem das ISEK (integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept) einen guten Maßnahmenkatalog an die Hand gegeben.

      • Die Abarbeitung eines solchen Maßnahmenkatalogs und das Druchlaufen eines solchen Prozesses wird sehr sehr lange dauern.
        Derzeit sind die Zinsen sehr niedrig. Nur wie langen noch. Ob dies so bleibt, ist natürlich nicht sicher. Für die Miete, die ich derzeit Miete zahlen, könnte ich natürlich auch bei 320 Euro pro qm ein Haus samt Bauplatz finanzieren und ich und meine Frau sind bei weitem keine Großverdiener. 320 Euro sind sogar, schaut man sich in der Nähe von Forchheim um, sehr preiswert. Wenn junge Familien jetzt keine Möglichkeit zum bauen erhalten, haben diese eigentlich keine Zukunft in diesem Dorf.

        Ich habe mich auch bereits an diverse Eigentümer der erschlossenen, aber nicht bebauten Grundstücke im Ort gewandt. Keiner wollte veräußern. Ein befreundeter Gemeinderat meinte, dies hinge mit dem nicht vorhandenen Bauzwang bei diesen Grundstücken zusammen.
        Werden Sie sich dafür einsetzen, dass dort nachträglich ein Bauzwang auferlegt wird? Dies könnte die erheblich Nachfrage vielleicht ein wenig befriedigen.

  4. Wimmelbach braucht die Möglichkeit sich weiterzuentwickeln aber an anderer Stelle.
    Wimmelbach braucht einen verbindenden gemeinsamen Dorfkern, hier ist im inneren Platz, die Anbindung an die Kreisstraße gut und das Thema Hochwasser könnte auch gleich mit angegangen werden.

    • Hallo Günter,
      Deine Ausführung spiegelt den Geist des Baugesetzbuches wider. Innenentwicklung vor Außenbebauung. Prinzipiell sollte eine nachhaltige innenörtliche Bebauung durch z. B. Nachverdichtung oder innovativer Konzepte die Regel sein. Trotzdem steht außer Frage, dass im Ausnahmefall auch Außenentwicklung erforderlich werden kann. Bevor aber Aussenflächen der Flächenversiegelung zum Opfer fallen, ist der Bedarf objektiv zu prüfen und darzustellen.

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